Wir zählen heute im Landkreis 15 neue Corona-Fälle. Damit sind aktuell 60 Personen erkrankt; 744 sind genesen. Seit Beginn der Pandemie wurden 850 Menschen positiv auf das Virus getestet; 46 sind verstorben.

Damit liegt die 7-Tages-Inzidenz der lokalen Berechnungen zufolge bei 67,4; dies entspricht auf Basis der Corona-Ampel der Bayerischen Staatsregierung die Stufe rot.

Was bedeutet das jetzt für die Bürgerinnen und Bürger im Landkreis?

1.            AB WANN GELTEN DIE NEUEN REGELUNGEN?

Auch wenn der Landkreis heute (21.10.) rechnerisch den Wert von 50 auf 100.000 überschritten hat, werden die Regelungen nicht sofort wirksam.

Grundsätzlich gilt: erst wenn der Wert auf der Seite des Bayerischen Gesundheitsministeriums veröffentlich wurde, treten die Einschränkungen am Folgetag in Kraft. Den Link zum Ministerium finden Sie hier:

https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/#karte

Aufgrund der Verzögerung unter anderem durch vorhandene Meldewege ist davon auszugehen, dass der Wert dort am morgigen Donnerstagnachmittag veröffentlicht wird, was zur Folge hätte, dass die verschärften Regelungen am Freitag in Kraft treten.

Welche zusätzlichen Regelungen das sind, haben wir Ihnen im angefügten Dokument kurz zusammengefasst.

2.            WIE LANGE GELTEN DIE NEUEN REGELUNGEN?

Aufgehoben werden die Regelungen nicht sofort automatisch in dem Moment, in dem der Wert von 50 auf 100.000 unterschritten wird. Der Landkreis muss nach der ersten Unterschreitung dieses Wertes sechs Tage in Folge unter dem Grenzwert liegen, erst dann gelten ab dem siebten Tag wieder die Vorgaben der Stufe gelb.


Bei einer Überschreitung des Signalwerts, d. h. ab 35 Neuinfizierten bezogen auf 100.000 Einwohner während der letzten 7 Tage gelten insbesondere folgende Bestimmungen:

  1. Maskenpflicht auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen von Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden.
  • Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
  • Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen
  • Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.
  • Im Öffentlichen Raum, in der Gastronomie und bei privaten Feiern sind Treffen auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
  • Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
  • Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  • Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Bei einer Überschreitung des Schwellenwertes ab 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern binnen der letzten 7 Tage sind zusätzlich folgende Anordnungen vorgesehen:

1.         Maskenpflicht auch am Platz an Schulen aller Jahrgangsstufen.

2.         Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in der Gastronomie und bei privaten Treffen ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.

3. Die Untersagungen zu Sperrstunden, Alkoholverkauf oder -ausschank und Konsum im öffentlichen Raum gelten für die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.